Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist gesetzlich geregelt in § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Der Arbeitgeber hat "die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind".
Der Gesetzeswortlaut spricht also eine eindeutige Sprache zugunsten der Nichtraucher. Der Arbeitgeber hat jedoch auch Persönlichkeitsrechte der Raucher zu berücksichtigen. Willkürliche Rauchverbote dürfen also nicht erlassen werden. Dennoch muss zwischen Nichtrauchern und Rauchern eine klare räumliche Trennung erfolgen. Der Arbeitgeber kann hierzu beispielsweise bestimmte Raucherräume einrichten oder konkrete Raucherbereiche kennzeichnen. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass Nichtraucher in keinem Fall beeinträchtigt werden, beispielsweise weil das Raucherzimmer ein Durchgangsraum ist.
Wer gegen das Rauchverbot im Betrieb verstößt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das kann eine Abmahnung sein, bei wiederholten Verstößen auch eine Kündigung. Auch ist die Rauchzeit keine Arbeitszeit, der Arbeitnehmer muss "ausstempeln".
Schaut man sich den konkreten Wortlaut des § 5 ArbStättV an, fällt auf, dass nur der Tabakrauch erwähnt ist. Die E-Zigarette ist davon also nicht erfasst. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er die E-Zigarette am Arbeitsplatz erlaubt oder nicht. Nach der ArbStättV ist er zumindest nicht verpflichtet, die Nutzung zu untersagen.